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Telefon : +31 70 888 7018
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1.1. Die in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendeten Definitionen haben die ihnen in der Vereinbarung zugewiesene Bedeutung oder wie unten beschrieben:
Allgemeine Geschäftsbedingungen: Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Nutzung und Bereitstellung der Dienste.
B. Dienste: die Dienste, die AlphaPort dem Kunden gemäß der Beschreibung in der Vereinbarung bereitstellt.
C. Endbenutzer: eine natürliche Person, die unter der Verantwortung des Kunden die Softwareumgebung des Kunden nutzt und sich als Benutzer darin anmelden kann.
D. Kunde: die Person, die die Dienste auf der Grundlage der Vereinbarung erwirbt.
e. Vereinbarung: die Auftragsbestätigung, Bestätigungs-E-Mail, Vereinbarung oder Ergänzung oder ein ähnliches rechtsverbindliches Dokument, auf dessen Grundlage der Kunde und AlphaPort die Erbringung der Dienstleistungen vereinbaren.
F. Partei(en): AlphaPort und Kunde einzeln als Partei oder gemeinsam als Parteien.
G. Software: der Dienst, der aus einer Softwarefunktionalität besteht, die dem Kunden „remote“ über das Internet oder ein anderes Datennetz auf Basis von Software as a Service bereitgestellt und zur Verfügung gestellt wird.
H. AlphaPort: die juristische Person – in diesem Fall GreenLine Computers – die Teil der AlphaPort-Gruppe ist und die Dienste gemäß den näheren Angaben in der Vereinbarung bereitstellt.
ich. AlphaPort-Gruppe: AlphaPort Software und alle ihre direkten und indirekten Tochtergesellschaften.
2.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote und Vereinbarungen, einschließlich des Vertrags, im Rahmen derer AlphaPort dem Kunden Dienstleistungen erbringt.
2.2. AlphaPort ist berechtigt, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen während der Vertragslaufzeit nach vorheriger schriftlicher Mitteilung an den Kunden unter Berücksichtigung eines Zeitraums von mindestens 2 Monaten vor ihrem Inkrafttreten zu ändern. Für den Fall, dass eine Änderung zu einer wesentlichen Verschlechterung der Lage des Kunden führt, hat der Kunde das Recht, den Vertrag zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der geänderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu kündigen.
2.3. Sollte eine Bestimmung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ungültig oder aufgehoben sein, bleiben die übrigen Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen in vollem Umfang in Kraft und wirksam. In diesem Fall wird AlphaPort den Kunden über die Vereinbarung einer neuen Bestimmung als Ersatz für die nichtigen oder nichtigen Bestimmungen informieren und dabei den Zweck und Umfang der nichtigen oder nichtigen Bestimmungen so weit wie möglich berücksichtigen.
2.4. Mündliche Mitteilungen, Zusagen, Angebote oder Vereinbarungen haben ausdrücklich keine Rechtswirksamkeit, es sei denn, sie wurden von AlphaPort schriftlich bestätigt.
3.1. AlphaPort wird sich bemühen, die Dienstleistungen als guter Auftragnehmer und mit Sorgfalt gemäß den Bestimmungen des Vertrags und der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu erbringen. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, erfolgt die Leistungserbringung nach bestem Wissen und Gewissen.
3.2. Der Kunde wird AlphaPort rechtzeitig die für die Ausführung des Vertrags als notwendig erachteten Informationen und Mitwirkung bereitstellen. Der Kunde gewährleistet, dass die von ihm gemachten Angaben richtig und vollständig sind.
3.3. Der Kunde ist für die Verwaltung verantwortlich, einschließlich der Kontrolle der Einstellungen, der Nutzung der von AlphaPort bereitgestellten Dienste und der Art und Weise, wie die Ergebnisse der Dienste verwendet werden. Der Kunde ist auch für die Einweisung und Nutzung durch Endbenutzer verantwortlich.
3.4. Wenn AlphaPort-Mitarbeiter Arbeiten am Standort des Kunden ausführen, stellt der Kunde die von diesen Mitarbeitern vernünftigerweise gewünschten Einrichtungen, wie beispielsweise einen Arbeitsplatz mit Computer-, Daten- und Telekommunikationseinrichtungen, unentgeltlich zur Verfügung. Der Arbeitsplatz und die Einrichtungen erfüllen alle gesetzlichen und sonstigen geltenden Anforderungen an die Arbeitsbedingungen. Der Kunde wird die von AlphaPort eingesetzten Mitarbeiter vor Beginn der Arbeiten über die in seinem Unternehmen geltenden Haus- und Sicherheitsregeln informieren.
4.1. Bei der Nutzung der Software fügt der Kunde Daten zur Software hinzu (Kundendaten) und es werden von den Endbenutzern Nutzungsdaten generiert (im Folgenden „Nutzungsdaten“), die gemeinsam als Daten bezeichnet werden. Kundendaten und Nutzungsdaten können sowohl personenbezogene Daten als auch nicht personenbezogene Daten umfassen.
4.2. Die Daten bestehen aus:
Technische Informationen und Verkehrsdaten wie Betriebssystemtyp, Browsertyp, Gerät, Tastatursprache und IP-Adresse;
B. Aggregierte Daten, die von Kunden oder Endbenutzern generiert werden, wie z. B. die Dauer von Sitzungen, die Anzahl der gesendeten Rechnungen, erstellte Geschäftsjahre, Passwort-Zurücksetzungen und Ähnliches, Anzahl und Art der verarbeiteten Dokumente und Dateien;
C. Nicht aggregierte, vom Kunden oder Endbenutzer generierte Daten, wie z. B. Kontext und Inhalt von Support-Tickets, Chatboxen, Sicherheitsprotokollen und dergleichen, und;
D. Produktionsdaten wie Bilder, Dateien oder Datenbanken mit Kundendaten unterliegen strengen Sicherheitsvorkehrungen.
4.3. Die Nutzung der Daten ist, wie oben dargelegt, auf die folgenden Zwecke beschränkt:
Verbesserung der Software und des Benutzererlebnisses, beispielsweise durch Analyse aggregierter Nutzungsmuster, Aktivierung individueller Benutzerpräferenzen oder wie oben beschrieben für begrenzte Produktionsdaten.
B. Marketing und Anzeige relevanter Informationen, zum Beispiel für zusätzliche oder Mehrwertsoftware und Bereitstellung relevanter Marktaktualisierungen oder -informationen.
C. Sicherheit und damit verbundene Zwecke, beispielsweise durch Analyse von Sitzungs- und Anmeldedaten (auch in Echtzeit), Registrierung von Vorfällen und dergleichen, um Sicherheitsprobleme und Vorfälle (wie Verstöße, Betrug und verschiedene Formen von Hacking) zu verhindern, zu untersuchen und zu dokumentieren, und die Sicherheit der Software verbessern.
D. Statistiken und Untersuchungen, beispielsweise in Bezug auf das Rechnungsvolumen, das unsere Systeme durchläuft, einschließlich der Verwendung aggregierter und anonymer Statistiken im allgemeinen Marketing sowie als Mehrwertsoftware oder -dienste, beispielsweise für den Kunden relevante In-App-Marktstatistiken .
E. Compliance: AlphaPort kann Nutzungsdaten zum Zweck der Einhaltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwenden und analysieren, indem beispielsweise protokolliert wird, wenn ein Kunde die Allgemeinen Geschäftsbedingungen akzeptiert.
F. Entwicklung und Tests, beispielsweise durch die Analyse aggregierter Nutzungsmuster, die Bereitstellung von Daten zur Entwicklung neuer Technologien und Produkte, zur Verbesserung der Benutzererfahrung, zum Testen der Auslastung neuer oder aktualisierter Software oder der technischen Machbarkeit.
4.4. AlphaPort kann auch relevante Informationen aus öffentlichen oder kommerziell verfügbaren Quellen nutzen und diese Informationen wie oben beschrieben mit Daten kombinieren, um beispielsweise Nachschlagefunktionen in Unternehmensregistern bereitzustellen.
4.5. Voraussetzung für die Nutzung der Daten zu den oben genannten Zwecken ist, dass diese Nutzung im Einklang mit geltendem Recht erfolgt, einschließlich der erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zur Gewährleistung der Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit der Daten. Soweit personenbezogene Daten Teil einer solchen Datenverarbeitung sind, müssen diese anonymisiert werden. Sollte eine Anonymisierung aus technischen oder praktischen Gründen nicht möglich sein, ergreift AlphaPort alternative Maßnahmen, um das gleiche Schutzniveau zu gewährleisten.
4.6. AlphaPort kann Daten mit anderen Unternehmen, Anbietern und Partnern der AlphaPort-Gruppe teilen, vorbehaltlich der gleichen hierin dargelegten Bedingungen und Einschränkungen. AlphaPort gibt Daten nur in den folgenden Situationen an Dritte weiter:
5.1. Alle geistigen Eigentumsrechte an der Software oder anderen Materialien, die im Rahmen der Vereinbarung entwickelt oder dem Kunden zur Verfügung gestellt werden, liegen ausschließlich bei AlphaPort, seinen Lizenzgebern oder Lieferanten. Der Kunde erhält die durch diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, den Vertrag und das Gesetz ausdrücklich eingeräumten Nutzungsrechte. Ein dem Kunden zustehendes Nutzungsrecht ist nicht ausschließlich, nicht übertragbar, nicht verpfändbar und nicht unterlizenzierbar.
5.2. AlphaPort stellt den Kunden von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf der Behauptung beruhen, dass von AlphaPort selbst entwickelte Software oder andere Materialien ein geistiges Eigentumsrecht dieses Dritten verletzen, sofern der Kunde AlphaPort unverzüglich schriftlich über die Existenz informiert und den Inhalt zurücklässt Die Abwicklung des Anspruchs und die Bearbeitung des Falles, einschließlich etwaiger Vergleiche, obliegt vollständig AlphaPort. Zu diesem Zweck wird der Kunde AlphaPort die zur Abwehr dieser Ansprüche erforderlichen Vollmachten, Auskünfte und Mitwirkungsrechte erteilen. Diese Freistellungspflicht erlischt, wenn die behauptete Rechtsverletzung (i) sich auf Materialien bezieht, die der Kunde AlphaPort zur Nutzung, Bearbeitung, Verarbeitung oder Wartung zur Verfügung gestellt hat, oder (ii) auf Änderungen, die der Kunde an der Software vorgenommen oder vorgenommen hat oder andere Materialien auftragen lassen. Wenn unwiderruflich rechtskräftig festgestellt wurde, dass die Software oder andere vom Kunden selbst entwickelte Materialien ein geistiges Eigentumsrecht Dritter verletzen oder wenn nach Ansicht von AlphaPort eine begründete Wahrscheinlichkeit besteht, dass eine solche Verletzung eintreten wird, AlphaPort stellt nach Möglichkeit sicher, dass der Kunde die gelieferte oder funktionell gleichwertige andere Software weiterhin nutzen kann. Eine darüber hinausgehende oder weitergehende Schadensersatzpflicht von AlphaPort wegen der Verletzung eines Schutzrechts Dritter ist ausgeschlossen.
6.1. Die vom Kunden an AlphaPort zu zahlenden Tarife sind im Vertrag (im Anhang) aufgeführt.
6.2. Alle Preise verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer und in Euro.
6.3. Der Kunde kann aus einem von AlphaPort erstellten Kostenvoranschlag oder Budget niemals Rechte oder Erwartungen ableiten. Ein vom Kunden an AlphaPort mitgeteiltes verfügbares Budget gilt niemals als zwischen den Parteien vereinbarter (Fest-)Preis für die von AlphaPort zu erbringenden Leistungen. Nur wenn dies zwischen den Parteien schriftlich vereinbart wurde, ist AlphaPort verpflichtet, den Kunden im Falle einer drohenden Überschreitung eines von AlphaPort abgegebenen Kostenvoranschlags oder Budgets zu informieren.
6.4. AlphaPort hat das Recht, die Tarife jährlich zum 1. Januar eines jeden Kalenderjahres aufgrund einer Indexierung oder aufgrund allgemeiner Preis- und Kostensteigerungen zu erhöhen, sofern seit Vertragsabschluss nicht weniger als drei Monate vergangen sind. AlphaPort kann die Gebühren für die Dienste auch zweimal im Jahr ändern, nachdem der Kunde dies mindestens 3 Monate im Voraus angekündigt hat.
6.5. Die Parteien werden im Vertrag das Datum bzw. die Daten festhalten, an denen AlphaPort dem Kunden die vereinbarte Leistung in Rechnung stellt. Die Zahlung fälliger Beträge erfolgt durch den Kunden gemäß den vereinbarten bzw. auf der Rechnung angegebenen Zahlungsbedingungen. Mangels besonderer Vereinbarung zahlt der Kunde innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum. Die Zahlung muss auf ein von AlphaPort anzugebendes Bankkonto erfolgen. Ist der Kunde mit dem in der Rechnung ausgewiesenen Betrag nicht einverstanden, muss er dies AlphaPort spätestens 30 Tage nach Rechnungsdatum schriftlich mit Begründung mitteilen. Nach Ablauf der vorgenannten Frist gilt die Annahme der Rechnung durch den Kunden als anerkannt. Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen auszusetzen oder fällige Beträge zu begleichen.
6.6. Sofern nicht anders schriftlich vereinbart, sind alle Gebühren im Voraus fällig und nicht erstattungsfähig, einschließlich ungenutzter Guthaben, Benutzerkonten, Software oder verbleibender Tage in einem Abonnementzeitraum. Dies gilt nur dann, wenn die Verfügbarkeit der Software aus Gründen, die ausschließlich AlphaPort zuzurechnen sind, wesentlich eingeschränkt ist. AlphaPort kann nach eigenem Ermessen und als einziges Rechtsmittel eine angemessene Rückerstattung der Gebühren anbieten, die während dieses Zeitraums der eingeschränkten Verfügbarkeit angefallen sind.
6.7. Zahlt der Kunde die fälligen Beträge nicht innerhalb der vereinbarten Frist, schuldet der Kunde unverzüglich und ohne dass es einer weiteren Inverzugsetzung bedarf, auf den ausstehenden Betrag die im Handelsverkehr gesetzlichen Zinsen. Im Falle der Auslagerung der Forderung ist der Kunde außerdem verpflichtet, eine angemessene Entschädigung für die außergerichtlichen Kosten und die tatsächlichen Kosten einer gerichtlichen Auseinandersetzung im Zusammenhang mit der Eintreibung dieser Forderung oder der sonstigen Geltendmachung gesetzlicher Rechte zu zahlen.
6.8. Kommt der Kunde seinen Verpflichtungen gegenüber AlphaPort nicht nach und gerät er in Verzug, ist AlphaPort nach sorgfältiger Interessenabwägung und schriftlicher Mitteilung berechtigt, die weitere Durchführung des Vertrages ganz oder teilweise auszusetzen.
6.9. Mehrarbeiten werden erst nach schriftlicher Auftragserteilung durch den Kunden bzw. nach Abschluss der Mehrarbeiten mit der nächsten Rechnung in Rechnung gestellt. Als zusätzliche Arbeiten gelten Arbeiten, die außerhalb des Inhalts oder Umfangs der schriftlich vereinbarten Arbeiten liegen.
7.1. Jede Partei kann vertrauliche Informationen von der anderen Partei erhalten, von denen vernünftigerweise erwartet werden kann, dass sie Eigentum der bereitstellenden Partei sind, vertraulich oder wettbewerbssensibel sind (vertrauliche Informationen). Die Parteien werden vertrauliche Informationen vertraulich behandeln und angemessene Maßnahmen zum Schutz der vertraulichen Informationen der anderen Partei ergreifen und diese nicht an Dritte weitergeben, es sei denn, die andere Partei ist dazu berechtigt oder dies ist aufgrund zwingender gesetzlicher Bestimmungen erforderlich.
7.2. Der Kunde erkennt an, dass die von AlphaPort bereitgestellten Dienste stets vertraulicher Natur sind und Geschäftsgeheimnisse von AlphaPort, seinen Lieferanten oder dem Hersteller der Software enthalten.
7.3. Sofern nicht anders schriftlich vereinbart, ist AlphaPort berechtigt, über den Abschluss oder das Bestehen des Vertrags in einer oder mehreren (Pressemitteilungen) zu berichten. AlphaPort ist berechtigt, den Namen und das Logo des Kunden auf der AlphaPort-Website und/oder einer Referenzliste zu platzieren und Dritten zu Informationszwecken zugänglich zu machen.
8.1. Soweit die Vereinbarung die Verarbeitung personenbezogener Daten durch AlphaPort im Namen und für Zwecke des Kunden beinhaltet, fungiert AlphaPort als Auftragsverarbeiter und der Kunde als Verantwortlicher. In dieser Eigenschaft wird AlphaPort allen gesetzlichen Verpflichtungen nachkommen, die ihr als Auftragsverarbeiter obliegen. AlphaPort verarbeitet die personenbezogenen Daten gemäß den Bedingungen, die in der zwischen den Parteien geltenden Verarbeitungsvereinbarung festgelegt sind, die diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen als Anhang 1 beigefügt ist.
BEDINGUNGEN
9.1. Alle von AlphaPort angegebenen Bedingungen wurden nach bestem Wissen von AlphaPort auf der Grundlage der Informationen festgelegt, die AlphaPort zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bekannt waren, und werden so weit wie möglich eingehalten.
9.2. Soweit in einer Vereinbarung, einem Anhang, einem Aktionsplan oder einem Angebot Liefertermine und/oder -bedingungen angegeben sind, sind diese Richtwerte und stellen keine verbindlichen Fristen dar, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist. In allen Fällen, also auch dann, wenn die Parteien ausdrücklich schriftlich eine Frist vereinbart haben, gerät AlphaPort erst dann in Verzug, wenn AlphaPort vom Kunden ordnungsgemäß, detailliert und schriftlich in Verzug gesetzt wurde und die in dieser Inverzugsetzung genannte angemessene Frist verstrichen ist Die Standardvorgabe ist abgelaufen, AlphaPort hat sie immer noch nicht ordnungsgemäß eingehalten.
9.3. AlphaPort ist nicht an (Liefer-)Fristen gebunden, die aufgrund von Umständen, die außerhalb seiner Kontrolle liegen und nach Vertragsabschluss eingetreten sind, nicht mehr eingehalten werden können. Besteht die Gefahr einer Fristüberschreitung, werden AlphaPort und der Kunde schnellstmöglich Rücksprache halten.
10.1. Sofern AlphaPort (z. B. durch das Servicecenter, durch Vertriebsmitarbeiter oder durch Berater) den Mitarbeitern des Kunden inhaltliche Informationen oder Ratschläge im Bereich Steuern, Gesetze und Vorschriften und/oder anderen Themen rechtlicher oder administrativer Art erteilt, erfolgt dies unter der Voraussetzung und in der Erwartung, dass der Kunde die Informationen und/oder Ratschläge überprüft oder durch Sachverständige überprüfen lässt. AlphaPort übernimmt keine Verantwortung oder Haftung für die Richtigkeit und/oder Vollständigkeit dieser Informationen/Ratschläge.
HAFTUNG
11.1. Die Gesamthaftung von AlphaPort aufgrund eines zurechenbaren Mangels bei der Vertragserfüllung oder aus irgendeinem Rechtsgrund, ausdrücklich einschließlich etwaiger Mängel bei der Erfüllung einer mit dem Kunden vereinbarten Gewährleistungsverpflichtung oder Schadensersatzverpflichtung, ist auf den Ersatz direkter Schäden bis zur Höchstgrenze beschränkt der Höhe des für diesen Vertrag vereinbarten Preises (ohne Mehrwertsteuer). Handelt es sich bei dem Vertrag im Wesentlichen um einen fortlaufenden Leistungsvertrag mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr, wird der für diesen Vertrag vereinbarte Preis auf die Summe der für ein Jahr vereinbarten Entgelte (exkl. MwSt.) festgesetzt. In keinem Fall wird die Gesamthaftung bzw. die kumulative Haftung von AlphaPort, aus welchem Grund auch immer, 100.000 EUR (einhunderttausend Euro) übersteigen.
11.2. AlphaPort kann nur auf Ersatz des unmittelbaren Schadens haftbar gemacht werden. Unter unmittelbarem Schaden versteht man ausschließlich: a) die Kosten, die dem Kunden dadurch entstehen, dass er seine alte(n) Anlage(n) und zugehörigen Einrichtungen aufgrund der nicht verbindlichen Leistungserbringung von AlphaPort länger betriebsbereit halten muss, abzüglich etwaiger daraus resultierender Einsparungen die verspätete Leistung; b) angemessene Kosten, die zur Feststellung der Ursache und des Ausmaßes des Schadens entstanden sind, sofern sich die Feststellung auf einen direkten Schaden im Sinne dieses Artikels bezieht; c) angemessene Kosten zur Vermeidung, Begrenzung oder Reparatur von Schäden, sofern der Kunde nachweist, dass diese Kosten zu einer Begrenzung des direkten Schadens im Sinne dieses Artikels geführt haben; d) die Kosten für Notfalleinrichtungen, wie z. B. die Umstellung auf andere Systeme, die Beauftragung Dritter oder die Nutzung von Notfallverfahren oder anderen Arbeitsmethoden.
11.3. AlphaPort haftet nicht für indirekte Schäden, einschließlich Umsatz- und Gewinneinbußen, Datenverlust, (Schadens-)Ansprüche Dritter, Bußgelder oder Nachforderungen, entgangene Einnahmen oder Einsparungen, Reputations- oder Imageschäden oder andere indirekte Schäden oder Folgeschäden die sich aus oder im Zusammenhang mit der Nichterfüllung einer Verpflichtung oder einer rechtswidrigen Handlung seitens AlphaPort ergeben.
11.4. Voraussetzung für das Bestehen eines Schadensersatzanspruchs ist, dass der Kunde den Schaden schnellstmöglich nach Entdeckung (spätestens jedoch innerhalb eines (1) Monats) schriftlich gegenüber AlphaPort meldet.
11.5. Die Haftung von AlphaPort für Schäden aufgrund von Tod, Körperverletzung oder Sachschäden wird niemals 1.250.000 EUR (eine Million zweihundertfünfzigtausend Euro) überschreiten. Die vorstehenden Absätze dieses Artikels gelten nicht, wenn und soweit der betreffende Schaden auf Vorsatz oder vorsätzlicher Fahrlässigkeit von AlphaPort zurückzuführen ist.
12.1. Im Falle höherer Gewalt einer der Vertragsparteien werden die Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung so lange ausgesetzt, wie die Situation höherer Gewalt andauert. Als höhere Gewalt gilt auch ein Verschulden der Zulieferer von AlphaPort. Die Aussetzung gilt jedoch nicht für Verpflichtungen, auf die die höhere Gewalt nicht zutrifft und/oder für Verpflichtungen, die vor Eintritt der Situation höherer Gewalt entstanden sind.
12.2. Wenn die Situation höherer Gewalt länger als 60 Tage andauert, haben die Parteien das Recht, den Vertrag per Einschreiben zu kündigen, es sei denn, es ist vorhersehbar, dass die Situation höherer Gewalt innerhalb einer angemessenen Frist gelöst wird. In diesem Fall werden die aufgrund der Vereinbarung bereits erbrachten Leistungen anteilig abgerechnet, ohne dass die Parteien einander etwas schulden.
UNTERVERGABE UND ÜBERTRAGUNG
13.1. AlphaPort ist berechtigt, sich zur Erfüllung seiner Pflichten Dritter zu bedienen. Der Betrieb der Kunst. 7:404 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches ist ausdrücklich ausgeschlossen. Dem Kunden ist es nicht gestattet, die Rechte aus dem Vertrag ohne vorherige schriftliche Zustimmung von AlphaPort auf einen Dritten zu übertragen.
14.1. Die Vereinbarung beginnt an dem in der Vereinbarung vereinbarten Datum oder, falls dies nicht der Fall ist, an dem Datum der Unterzeichnung der Vereinbarung durch beide Parteien. Die Vereinbarung wird für die in der Vereinbarung angegebene Dauer oder, falls dies nicht möglich ist, für eine anfängliche Laufzeit von einem (1) Monat geschlossen. Nach Ablauf der ursprünglichen Laufzeit verlängert sich der Vertrag stillschweigend um einen der ursprünglichen Laufzeit entsprechenden Zeitraum.
14.2. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, sind die Parteien nur berechtigt, den Vertrag zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit schriftlich mit einer Kündigungsfrist von einem (1) Monat zu kündigen.
14.3. Sofern in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben oder im Vertrag nicht anders vereinbart ist, ist es den Parteien nicht gestattet, den Vertrag vorzeitig zu kündigen. Artikel 7:408 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches findet keine Anwendung.
14.4. Zusätzlich zum Recht, den Vertrag gemäß Artikel 14.2 zu kündigen, ist eine Partei berechtigt, den Vertrag ganz oder teilweise mit sofortiger Wirkung, ohne Inverzugsetzung und ohne gerichtliche Intervention zu kündigen, ohne dass eine Verpflichtung zum Ersatz etwaiger Schäden besteht die Parteien, wenn einer der folgenden Umstände eintritt:
14.5. Im Falle einer Auflösung gilt die Auflösung nur für die Verbindlichkeiten, die nach dem Zeitpunkt der Auflösung entstehen, und die Auflösung hat daher keine rückwirkende Wirkung.
14.6. Mit Beendigung des Vertrags erlöschen alle Rechte des Kunden in Bezug auf die Dienste. Rechte und Pflichten aus der Vereinbarung zwischen AlphaPort und dem Kunden, die ihrer Natur und ihrem Inhalt nach fortbestehen sollen, einschließlich geistigem Eigentum, Haftung, Vertraulichkeit, höherer Gewalt und Streitbeilegung, bleiben nach Beendigung oder Auflösung der Vereinbarung in vollem Umfang in Kraft.
15.1. Die in diesem Artikel 15 beschriebenen Bestimmungen gelten ausschließlich für die Erbringung von Dienstleistungen durch AlphaPort und deren Nutzung durch den Kunden, sofern es sich um Software handelt.
Implementierungssoftware
15.2. AlphaPort wird alle Anstrengungen unternehmen, um sicherzustellen, dass die vereinbarte Software stets ordnungsgemäß funktioniert, und strebt eine höchstmögliche Verfügbarkeit, Qualität und Sicherheit der Software an. AlphaPort behält sich das Recht vor, die technischen und funktionalen Eigenschaften der Software jederzeit zu ändern, um sie zu verbessern und etwaige Fehler zu beheben oder um geltende Gesetze und Vorschriften einzuhalten. Führt eine solche Anpassung zu einer wesentlichen Abweichung in der Funktionalität der Software, wird AlphaPort den Kunden hierüber schriftlich oder elektronisch informieren.
15.3. AlphaPort übernimmt keine Garantie dafür, dass die Software ohne Fehler, Fehlfunktionen oder Unterbrechungen funktioniert. AlphaPort wird sich bemühen, Fehler in der Software, Ausrüstung, Infrastruktur und/oder Verwaltungsumgebung innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben, wenn und soweit es sich um Software, Ausrüstung, Infrastruktur oder Verwaltungsumgebung handelt, die von AlphaPort selbst entwickelt oder gebaut wurde und die entsprechenden Mängel aufweist vom Kunden bei AlphaPort ausführlich beschrieben wurde. Gegebenenfalls kann AlphaPort die Behebung der Mängel aufschieben, bis eine neue Version der Software, Ausrüstung, Infrastruktur oder Verwaltungsumgebung in Betrieb genommen wird. AlphaPort kann nicht garantieren, dass alle Fehler behoben werden. AlphaPort ist berechtigt, temporäre Lösungen, Programmumgehungen oder problemvermeidende Einschränkungen in die Software einzubauen.
15.4. AlphaPort kann die Software vorübergehend ganz oder teilweise außer Betrieb nehmen, um vorbeugende, korrigierende oder adaptive Wartungsarbeiten oder andere Serviceformen durchzuführen. AlphaPort lässt die Stilllegung nicht länger als nötig dauern und erfolgt nach Möglichkeit außerhalb der üblichen Bürozeiten.
15.5. AlphaPort ist berechtigt, die Ausführung der Software mit einer neuen oder geänderten Version der Software fortzusetzen. AlphaPort ist nicht verpflichtet, bestimmte Eigenschaften oder Funktionalitäten des Dienstes oder der Software speziell für den Kunden beizubehalten, zu ändern oder hinzuzufügen.
15.6. Im Falle der Einführung einer Ersatzanwendung mit gleichwertiger und/oder umfangreicherer Funktionalität als die bestehende Software ist AlphaPort berechtigt, den Kunden auf diese Ersatzanwendung zu migrieren, die dann Software im Sinne des Vertrags darstellt. In solchen Fällen ist AlphaPort berechtigt, dem Kunden angemessene Kosten für die Migration gesondert in Rechnung zu stellen. AlphaPort wird diese Kosten vorab bekannt geben. Gibt der Kunde dann an, keine Kosten tragen zu wollen, haben die Parteien das Recht, den Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr vorzeitig zu kündigen. Während dieser Kündigungsfrist kann der Kunde die Originalsoftware nutzen.
15.7. AlphaPort ist berechtigt, direkt mit Endnutzern innerhalb der Software zu kommunizieren, (i) soweit dies zur Gewährleistung der Sicherheit und/oder Qualität seiner Dienste erforderlich ist, (ii) um Benachrichtigungen über Wartung oder neue Funktionalitäten und/oder Produkte bereitzustellen, oder (iii) um damit verbundene zusätzliche Dienstleistungen direkt anzubieten.
Zugriff auf die Software
15.8. Für die Nutzung der Software werden gemäß den von AlphaPort, von AlphaPort und/oder dem Kunden vorgeschriebenen Protokollen für jeden Endnutzer ein Benutzername und ein Passwort generiert, mit denen die Software von einem Endnutzer genutzt werden kann. Dieser Benutzername und dieses Passwort sind nicht übertragbar und streng persönlich. Der Kunde und jeder Endbenutzer sind für die vertrauliche Verwendung des Benutzernamens und des Passworts sowie für (die Folgen) jeglichen Missbrauchs derselben verantwortlich.
15.9. AlphaPort ist berechtigt, den Zugriff auf die Software zu sperren, wenn die Software von dem Kunden und/oder Endnutzer unberechtigt oder missbräuchlich genutzt wird und/oder wenn Dritte die Software rechtswidrig nutzen. Sofern dies angesichts der Dringlichkeit des Falles zumutbar ist, wird AlphaPort den Endnutzer hierüber vor einer Sperrung informieren. AlphaPort ist in den oben genannten Fällen niemals zu einer Schadensersatzzahlung an den Endnutzer wegen der Sperrung verpflichtet.
15.10. Der Kunde garantiert, dass er und der Endbenutzer bei der Nutzung der Software die folgenden Regeln beachten:
Integrationen und Datenaustausch mit Dritten.
15.11. Der Kunde kann einen Vertrag mit Dritten abschließen, um Integrationen/Datenaustausch vorzunehmen und/oder zusätzlich zu den Diensten weitere Dienste zu erwerben.
15.12. Der Kunde schließt die in Artikel 15.11 genannten Vereinbarungen direkt mit relevanten Dritten ab, an denen AlphaPort (in seiner Eigenschaft als Anbieter der Dienste) in keiner Form beteiligt ist. Solche Parteien sind keine Unterauftragsverarbeiter von AlphaPort und AlphaPort haftet in keiner Weise für die Handlungen dieser Parteien.
15.13. Wenn sich der Kunde für eine (direkte) Verbindung/Integration der Softwareumgebung mit einem Dritten entscheidet, unabhängig davon, ob er einen oder mehrere Links von AlphaPort verwendet oder nicht, erteilt der Kunde AlphaPort hiermit die Erlaubnis, in diesem Umfang Daten zwischen AlphaPort und der betreffenden Partei auszutauschen dass diese Partei es für notwendig erachtet hat, die Dienstleistungen zu erbringen. Dies kann den Austausch personenbezogener Daten und die Speicherung von Zugangs- oder Identifikationscodes/Tokens zum Zweck des Datenaustauschs/der Datenintegration umfassen.
15.14. Der Kunde ist für die korrekte Einrichtung und Einrichtung von Integrationen und/oder Datenaustausch (einschließlich Autorisierungen) zwischen der Software und dem/den vom Kunden gewählten Dritten verantwortlich, unabhängig davon, ob er einen oder mehrere Links von AlphaPort verwendet. AlphaPort ist niemals verantwortlich und/oder haftbar für das (korrekte) Funktionieren der Software des Kunden und/oder Dritter, die über die Links von AlphaPort mit der Software kommunizieren/Daten austauschen.
15.15. Sofern der Kunde einen oder mehrere von AlphaPort zur Verfügung gestellte Links nutzt, wird ihm für die Dauer der Vereinbarung ein nicht übertragbares, nicht ausschließliches und nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht eingeräumt, den Link innerhalb seiner eigenen Organisation zu nutzen nur. AlphaPort behält sich das Recht vor, für die Vorteile der Links und die damit verbundenen Kosten.
15.16. AlphaPort ist berechtigt, nach eigenem Ermessen eine Anforderungsbegrenzung („Drosselung“) vorzunehmen, wenn der vom Kunden über die Verbindung erzeugte Datenverkehr das AlphaPort-System derart belastet, dass er die Leistung anderer Nutzer beeinträchtigt oder beeinträchtigt.
Folgen der Beendigung der Software
15.17. Nach Beendigung des Vertrages kann der Kunde eine einmalige Herausgabe der bei der Nutzung der Software eingegebenen Daten verlangen. AlphaPort stellt dem Kunden die Daten in einem gängigen Format zur Verfügung, damit diese vom Kunden sinnvoll verarbeitet werden können. Sofern nicht die Bestimmungen des zwingenden niederländischen Rechts anwendbar sind, übernimmt AlphaPort keine Aufbewahrungspflicht oder Aufbewahrungsfrist für die vom Kunden eingegebenen Daten und Daten. Für den Fall, dass der Kunde nicht unverzüglich nach Vertragsbeendigung mitgeteilt hat, dass er die oben genannte Übermittlung der Daten wünscht, ist AlphaPort berechtigt, mit der Software gespeicherte, bearbeitete, verarbeitete oder sonst eingegebene Daten unverzüglich und ohne vorherige Ankündigung zu widerrufen. löschen und zerstören Sie das System, auf dem sie gespeichert sind.
15.18. Zusätzlich zu den Bestimmungen von Artikel 15.17 werden die Parteien im Falle einer Kündigung des Vertrags (außer im Falle einer Auflösung durch AlphaPort) stets in gutem Glauben zusammenarbeiten und dem Kunden nach Ablauf des Vertrags in jedem Fall Unterstützung leisten, die er benötigt die Verlagerung der Leistungserbringung auf den Kunden oder auf einen vom Kunden zu benennenden Dritten (Exit-Zeitraum). AlphaPort kann jedoch nicht verpflichtet werden, diese Zusammenarbeit für einen Zeitraum von mehr als 3 Monaten bereitzustellen, und seine Bemühungen während des Ausstiegszeitraums erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen und im wirtschaftlich angemessenen Umfang (nach Ermessen von AlphaPort). Im Vordergrund steht die Sicherstellung einer möglichst unterbrechungsfreien Verfügbarkeit der Daten und Dienste während der Ausstiegsphase. Spätestens 3 Monate vor Vertragsende besprechen die Parteien den Umfang des Aufwands, den der Kunde von AlphaPort verlangt. AlphaPort wird dem Kunden die ihm im Zusammenhang mit dem Ausstiegszeitraum entstehenden Kosten auf Basis einer Nachkalkulation in Rechnung stellen.
Hinweise
15.19. Informationen zu neuen Funktionen, Preisänderungen oder geplanten Wartungsarbeiten werden in der Software, auf den Software-Webseiten, in der Online-Community oder per E-Mail bereitgestellt.
15.20. Mitteilungen zu Auftragsbestätigungen, Informationen von besonderem Interesse, Sicherheit oder Datenschutz werden an die E-Mail-Adresse des Hauptkontakts gesendet.
15.21. Der Kunde ist dafür verantwortlich, jederzeit aktuelle Kontaktinformationen bereitzustellen, einschließlich einer primär gepflegten Kontakt-E-Mail.
15.22. Alle Mitteilungen gelten als erfolgt und werden sofort wirksam, wenn sie von AlphaPort gesendet oder veröffentlicht werden.
16.1. Für den Vertrag und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gilt niederländisches Recht. Alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit der Vereinbarung und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergeben, werden vom zuständigen Gericht in dem Bezirk entschieden, in dem AlphaPort seinen Sitz hat.
ANHANG 1: Verarbeitungsvereinbarung
1. Einleitung
1.1 Dieser Anhang 1 gilt für die Verarbeitung (wie hierin definiert) personenbezogener Daten (wie hierin definiert) durch den Auftragsverarbeiter im Namen des Verantwortlichen im Rahmen der Vereinbarung.
2.1 Die Definitionen von „Verantwortlicher“, „betroffene Person“, „personenbezogene Daten“, „Verletzung personenbezogener Daten“, „Verarbeitung“, „Verarbeiter“ und „sensible Daten“ (besondere Kategorien personenbezogener Daten) in diesem Anhang 1 haben dieselbe Bedeutung wie in der Datenschutz-Grundverordnung EU 2016/679 (die „ DSGVO“).
Anwendbarkeit
3.1. Anhang 1 regelt die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Auftragsverarbeiter im Namen des Verantwortlichen und beschreibt, wie der Auftragsverarbeiter durch technische und organisatorische Maßnahmen im Einklang mit den geltenden Datenschutzgesetzen zum Schutz der Privatsphäre im Namen des Verantwortlichen und seiner registrierten Datensubjekte beitragen wird. einschließlich der DSGVO.
3.2. Der Zweck der Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Auftragsverarbeiter im Auftrag des Verantwortlichen ist die Ausführung der Vereinbarung.
3.3. Anlage 1 hat Vorrang vor entgegenstehenden Bestimmungen zur Verarbeitung personenbezogener Daten in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder in anderen früheren Vereinbarungen oder schriftlichen Mitteilungen zwischen den Parteien.
Rechte und Pflichten des Auftragsverarbeiters
4.1. Der Auftragsverarbeiter verarbeitet personenbezogene Daten nur im Namen und in Übereinstimmung mit den schriftlichen Anweisungen des Verantwortlichen. Durch diesen Anhang 1 weist der Verantwortliche den Auftragsverarbeiter an, personenbezogene Daten wie folgt zu verarbeiten: i) ausschließlich in Übereinstimmung mit geltendem Recht, ii) zur Erfüllung aller Verpflichtungen aus der Vereinbarung, iii) wie durch die gewöhnliche Nutzung der Auftragsverarbeiterdienste durch den Verantwortlichen näher spezifiziert und iv) wie in dieser Vereinbarung festgelegt.
4.2. Der Auftragsverarbeiter hat keinen Grund zu der Annahme, dass die auf ihn anwendbaren Rechtsvorschriften ihn daran hindern, die oben genannten Anweisungen auszuführen. Sobald der Auftragsverarbeiter davon Kenntnis erlangt, wird er den Verantwortlichen über Anweisungen oder andere Verarbeitungsaktivitäten des Verantwortlichen informieren, die nach Ansicht des Auftragsverarbeiters im Widerspruch zu den geltenden Datenschutzgesetzen stehen.
4.3. Die Kategorien der betroffenen Personen und personenbezogenen Daten, die der Verarbeitung gemäß diesem Anhang 1 unterliegen, sind in Anhang A aufgeführt.
4.4. Der Auftragsverarbeiter gewährleistet die Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit personenbezogener Daten gemäß den für den Auftragsverarbeiter geltenden Datenschutzgesetzen. Der Auftragsverarbeiter ergreift systematische, organisatorische und technische Maßnahmen, um ein angemessenes Sicherheitsniveau zu gewährleisten, wobei er den Stand der Technik und die Implementierungskosten im Verhältnis zum Risiko der Verarbeitung und zur Art der zu verarbeitenden personenbezogenen Daten berücksichtigt geschützt.
4.5. Der Auftragsverarbeiter unterstützt den Verantwortlichen mit geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen, soweit möglich und unter Berücksichtigung der Art der Verarbeitung und der dem Auftragsverarbeiter zur Verfügung stehenden Informationen, um den Verpflichtungen des Verantwortlichen gemäß den geltenden Datenschutzgesetzen in Bezug auf die Anfrage nachzukommen der betroffenen Personen und allgemeine Einhaltung der Datenschutzgesetze gemäß den Artikeln 32 bis 36 der DSGVO.
4.6. Wenn der Verantwortliche Informationen oder Unterstützung in Bezug auf Sicherheitsmaßnahmen, Dokumentation oder andere Formen von Informationen über die Art und Weise benötigt, in der der Auftragsverarbeiter personenbezogene Daten verarbeitet, und solche Anfragen über die vom Auftragsverarbeiter bereitgestellten Standardinformationen hinausgehen, um als Auftragsverarbeiter die geltenden Datenschutzbestimmungen einzuhalten Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen kann der Auftragsverarbeiter dem Verantwortlichen für diese Anfrage zusätzliche Dienstleistungen in Rechnung stellen.
4.7. Der Auftragsverarbeiter und seine Mitarbeiter gewährleisten die Vertraulichkeit der personenbezogenen Daten, die gemäß der Vereinbarung verarbeitet werden. Diese Regelung gilt auch nach Beendigung des Vertrages.
4.8. Der Auftragsverarbeiter wird den Verantwortlichen durch die unverzügliche Benachrichtigung des Verantwortlichen in die Lage versetzen, die gesetzlichen Anforderungen hinsichtlich der Meldung von Datenschutzvorfällen an Datenbehörden oder betroffene Personen einzuhalten.
Darüber hinaus wird der Auftragsverarbeiter den Verantwortlichen im angemessenen und rechtmäßigen Umfang über Folgendes informieren:
i) Anfragen zur Bereitstellung personenbezogener Daten, die von einer betroffenen Person eingehen,
ii) Anträge auf Offenlegung personenbezogener Daten durch Behörden, wie beispielsweise, aber nicht beschränkt auf die Polizei.
4.9. Der Auftragsverarbeiter wird nicht direkt auf Anfragen von betroffenen Personen reagieren, es sei denn, der Verantwortliche hat hierzu eine schriftliche Genehmigung erteilt. Der Auftragsverarbeiter wird keine Informationen im Zusammenhang mit diesem Anhang 1 an Regierungsbehörden wie die Polizei weitergeben, einschließlich personenbezogener Daten, es sei denn, er ist gesetzlich dazu verpflichtet, beispielsweise durch einen Gerichtsbeschluss oder eine ähnliche Anordnung.
4.10. Der Auftragsverarbeiter hat keinen Einfluss darauf, ob und wie der Auftragsverarbeiter die Verarbeitung durchführt
Der Verantwortliche nutzt Drittanbieter-Integrationen über die API des Auftragsverarbeiters (oder ähnliches) und der Auftragsverarbeiter übernimmt daher diesbezüglich keine Haftung. Für die Integration Dritter ist ausschließlich der Verantwortliche verantwortlich.
4.11. Der Auftragsverarbeiter kann personenbezogene Daten über Benutzer und die Nutzung der Dienste durch den Verantwortlichen verarbeiten, wenn dies erforderlich ist, um Feedback einzuholen und die Dienste zu verbessern. Der Verantwortliche gewährt dem Auftragsverarbeiter das Recht, aggregierte Daten über Systemaktivitäten im Zusammenhang mit Ihrer Nutzung der Dienste zu verwenden und zu analysieren, um die Art und Weise, wie wir unsere Dienste bereitstellen, zu optimieren, zu verbessern oder zu verbessern und um uns die Bereitstellung neuer Funktionen und Funktionen zu ermöglichen Funktionalität im Zusammenhang mit den Diensten. AlphaPort gilt als Verantwortlicher für diese Verarbeitung und die Verarbeitung unterliegt daher nicht dieser Vereinbarung.
4.12. Bei der Nutzung der Dienste fügt der Verantwortliche Daten zur Software hinzu („Kundendaten“). Der Verantwortliche erkennt an und hat keine Einwände dagegen, dass der Auftragsverarbeiter die Kundendaten in einem aggregierten und anonymisierten Format zur Verbesserung der den Kunden bereitgestellten Dienstleistungen, für Forschungs-, Schulungs-, Bildungs- und/oder statistische Zwecke verwendet.
5. Rechte und Pflichten des Verantwortlichen
5.1 Durch die Annahme dieses Anhangs 1 bestätigt der Verantwortliche, dass:
Es ist gesetzlich befugt, die betreffenden personenbezogenen Daten zu verarbeiten und dem Auftragsverarbeiter (einschließlich der vom Auftragsverarbeiter beauftragten Unterauftragsverarbeiter) offenzulegen.
● es ist für die Richtigkeit, Integrität, den Inhalt, die Zuverlässigkeit und die Rechtmäßigkeit der verarbeiteten personenbezogenen Daten verantwortlich, wie sie dem Auftragsverarbeiter offengelegt werden.
● es ist seinen Verpflichtungen zur Bereitstellung relevanter Informationen an betroffene Personen und Aufsichtsbehörden hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß den zwingenden Datenschutzgesetzen nachgekommen.
● nach Erhalt der Dienstleistungen vom Auftragsverarbeiter im Rahmen der Vereinbarung werden dem Auftragsverarbeiter keine sensiblen Daten offengelegt/bereitgestellt, es sei denn, dies ist in Anhang A dieser Vereinbarung ausdrücklich vereinbart.
6.1 Im Rahmen der Bereitstellung von Dienstleistungen für den Verantwortlichen gemäß den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und dieser Vereinbarung wird der Auftragsverarbeiter Dritte (Unterauftragsverarbeiter) mit der Umsetzung dieses Anhangs 1 beauftragen, und der Verantwortliche erteilt dem Auftragsverarbeiter eine allgemeine Erlaubnis zur Beauftragung die oben genannten Unterauftragsverarbeiter. Bei diesen Unterauftragsverarbeitern kann es sich um Unternehmen der AlphaPort-Gruppe oder externe Dritte handeln. Der Auftragsverarbeiter stellt sicher, dass die Unterauftragsverarbeiter sich bereit erklären, die in diesem Anhang 1 festgelegten Verantwortlichkeiten und entsprechenden Pflichten zu übernehmen.
6.2 Eine Übersicht der aktuellen Unterauftragsverarbeiter mit Zugriff auf personenbezogene Daten ist im AlphaPort Trust Center verfügbar und kann über diese Website eingesehen werden: https://www.AlphaPort.nl/trust-centre/product-search/. Der Auftragsverarbeiter kann andere in der EU/EWR ansässige Unternehmen der AlphaPort-Gruppe als Unterauftragsverarbeiter beauftragen, ohne dass das AlphaPort-Unternehmen in die Trust-Center-Liste aufgenommen wird und ohne vorherige Zustimmung oder Benachrichtigung des Verantwortlichen. Dies geschieht in der Regel für Entwicklung, Support, Aktivitäten usw. Der Verantwortliche kann vom Auftragsverarbeiter detailliertere Informationen über Unterauftragsverarbeiter anfordern.
6.3 Wenn Unterauftragsverarbeiter ihren Sitz außerhalb der EU haben, ermächtigt der Verantwortliche den Auftragsverarbeiter, personenbezogene Daten zugunsten des Verantwortlichen außerhalb der Grenzen der EU zu übermitteln, sodass für diesen Zweck legitime Rechtsgrundlagen durch die EU-Musterklauseln gewährleistet sind ( „EU-Musterklauseln“) zu vereinbaren.
6.4 Der Verantwortliche wird im Voraus über jede Änderung bei den Unterauftragsverarbeitern informiert, die personenbezogene Daten verarbeiten. Wenn der Verantwortliche innerhalb von 30 Tagen nach der Benachrichtigung Einwände gegen einen neuen Unterauftragsverarbeiter erhebt, überprüfen der Auftragsverarbeiter und der Verantwortliche die Dokumentation der Compliance-Bemühungen des Unterauftragsverarbeiters, um die Einhaltung der geltenden Datenschutzgesetze sicherzustellen. Wenn der Auftragsverarbeiter weiterhin Einwände erhebt und berechtigte Gründe dafür hat, kann der Verantwortliche die Vereinbarung mit dem Auftragsverarbeiter kündigen. Der Verantwortliche kann dem Einsatz eines Unterauftragsverarbeiters innerhalb von 30 Tagen nach Benachrichtigung widersprechen. Aufgrund der Natur insbesondere von Online-Standardsoftware besteht jedoch die Möglichkeit, dass der Kunde dem Einsatz von Unterauftragsverarbeitern nicht widersprechen kann. In einem solchen Fall kann der Kunde das Kundenverhältnis kündigen.
Sicherheit
7.1. Der Auftragsverarbeiter verpflichtet sich, bei seinen Produkten und Dienstleistungen ein hohes Maß an Sicherheit zu gewährleisten. Der Auftragsverarbeiter gewährleistet sein Sicherheitsniveau durch organisatorische, technische und physische Sicherheitsmaßnahmen gemäß den Anforderungen an Informationssicherheitsmaßnahmen gemäß Artikel 32 der DSGVO.
8.1 Der Verantwortliche kann höchstens einmal im Jahr überprüfen, ob der Auftragsverarbeiter diese Anlage 1 einhält. Wenn es die für den Verantwortlichen geltenden Rechtsvorschriften erfordern, kann der Verantwortliche häufigere Audits verlangen. Um ein Audit anzufordern, muss der Verantwortliche dem Auftragsverarbeiter mindestens vier Wochen vor dem vorgeschlagenen Audittermin einen detaillierten Auditplan vorlegen, in dem der vorgeschlagene Umfang, die Dauer und das Startdatum des Audits beschrieben sind. Soll die Prüfung durch einen Dritten durchgeführt werden, muss dies zwischen den Parteien einvernehmlich schriftlich vereinbart werden. Wenn es sich bei der Verarbeitungsumgebung jedoch um eine „Multi-Tenant“-Umgebung oder eine ähnliche Umgebung handelt, erteilt der Datenverantwortliche dem Auftragsverarbeiter die Befugnis, aus Sicherheitsgründen zu entscheiden, dass die Prüfungen von einem neutralen externen Prüfer nach Wahl des Auftragsverarbeiters durchgeführt werden .
8.2 Wenn der angeforderte Prüfungsumfang in einem ISAE-, ISO- oder ähnlichen Prüfbericht behandelt wird, der von einem qualifizierten externen Prüfer innerhalb der vorangegangenen zwölf Monate erstellt wurde, und der Auftragsverarbeiter bestätigt, dass keine wesentlichen Änderungen an den geprüften Maßnahmen bekannt sind, ist der Verantwortliche der Verantwortliche erklärt sich damit einverstanden, diese Feststellungen zu akzeptieren, anstatt eine erneute Prüfung der im Bericht behandelten Maßnahmen zu beantragen.
8.3 In jedem Fall müssen Audits während der normalen Geschäftszeiten in der betreffenden Einrichtung gemäß den Richtlinien des Auftragsverarbeiters durchgeführt werden und dürfen den Geschäftsbetrieb des Auftragsverarbeiters nicht unangemessen beeinträchtigen.
8.4 Verwerkingsverantwoordelijke is verantwoordelijk voor alle kosten die voortvloeien uit de door de Verwerkingsverantwoordelijke gevraagde controles. Voor verzoeken om bijstand van de Verwerker kunnen kosten in rekening worden gebracht.
9.1 Anhang 1 ist gültig, solange der Auftragsverarbeiter personenbezogene Daten im Auftrag des Verantwortlichen in der Vereinbarung oder wie anderweitig in Anhang A vereinbart verarbeitet.
9.2 Anhang 1 endet automatisch mit der Beendigung der Vereinbarung. Nach Beendigung von Anhang 1 löscht der Auftragsverarbeiter die im Auftrag des Verantwortlichen verarbeiteten personenbezogenen Daten gemäß den geltenden Bestimmungen der Vereinbarung oder gibt sie zurück. Diese Löschung erfolgt so bald wie möglich, es sei denn, EU- oder lokales Recht erfordert eine weitere Speicherung. Sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, richten sich die Kosten solcher Maßnahmen nach: i) Stundensätze für die vom Auftragsverarbeiter aufgewendete Zeit und ii) die Komplexität des angeforderten Prozesses.
10.1 Änderungen an Anhang 1 werden in einen neuen Anhang zu diesem Anhang 1 aufgenommen und treten in Kraft, nachdem beide Parteien ihn unterzeichnet haben.
10.2 Sollte eine Bestimmung der Anlage 1 ungültig sein, hat dies keinen Einfluss auf die übrigen Bestimmungen. Die Parteien werden die ungültige Bestimmung durch eine rechtmäßige Bestimmung ersetzen, die den Zweck der ungültigen Bestimmung widerspiegelt.
Haftung
11.1 Um Missverständnisse zu vermeiden, vereinbaren und erkennen die Parteien hiermit an, dass jede Partei für die Zahlung von Verwaltungsstrafen und Schadensersatz an betroffene Personen haftbar und verantwortlich ist, wenn dieser Partei eine solche Zahlungsverpflichtung von der zuständigen Datenschutzbehörde oder einem anderen auferlegt wurde zuständiges Gericht gemäß geltendem Recht. Für Haftungsfragen zwischen den Parteien gelten die jeweils in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbarten Haftungsbestimmungen.
12.1 Anhang 1 unterliegt dem anwendbaren Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Für Streitigkeiten im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung ist das in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen genannte zuständige Gericht entsprechend zuständig.
Anhang A – Kategorien personenbezogener Daten und betroffener Personen
A.1 Kategorien betroffener Personen
❖ Kunden-Endbenutzer
❖ Kundenmitarbeiter
❖ Kundenkontakte
A.2 Kategorien personenbezogener Daten
❖ Kontaktdaten wie Name, Telefon, Adresse, E-Mail usw.
❖ Berufsinformationen wie Position, Unternehmen usw.
A.3 Zweck der Verarbeitung
Der Zweck der Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Datenverarbeiter im Auftrag des Verantwortlichen besteht in der Bereitstellung von Diensten im Einklang mit der Vereinbarung im weitesten Sinne, wie z. B. der Entwicklung, dem Testen, der Wartung und der Unterstützung des Dienstes .
A.4 Art der Verarbeitung
Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Auftragsverarbeiter im Auftrag des Verantwortlichen bezieht sich hauptsächlich auf (die Art der Verarbeitung), die Verarbeitung, die AlphaPort im weitesten Sinne durchführt und nicht auf beispielsweise Speicherung/Hosting, Registrierung, Prüfung, ändern/bearbeiten, melden, senden.
A.5 Dauer der Verarbeitung:
Die Dauer der Verarbeitung personenbezogener Daten beträgt so lange wie die Vereinbarung gilt.
Anhang B – Übersicht über aktuelle Dritte („Unterauftragsverarbeiter“)
Zu den derzeitigen Unterauftragsverarbeitern des Auftragsverarbeiters mit Zugriff auf die personenbezogenen Daten des Verantwortlichen zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Vereinbarung gehören:
– Mollie
– Microsoft
– Buchhaltungspakete wie: e-Accounting, Exact, Snelstart
– Webshop ist: CCV Shop, Lightspeed, Shopify, Woocommerce, Magento, Shopware, Prestashop usw.
– Sendcloud, DHL usw.
Der Auftragsverarbeiter kann andere in der EU/EWR ansässige Unternehmen der AlphaPort-Gruppe als Unterauftragsverarbeiter beauftragen, ohne dass das AlphaPort-Unternehmen oben erwähnt wird und ohne vorherige Genehmigung oder Benachrichtigung des Verantwortlichen. Dies erfolgt in der Regel zum Zweck der Entwicklung, Unterstützung und Aktivitäten des Dienstes.